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Steuerservice NEWSARCHIV

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Es wurden 711 Artikel zum Stichwort "" gefunden.

Information zum Steuerabkommen mit der Schweiz

16.04.2012

In der folgenden pdf-Datei finden Sie Informationen zum Steuerabkommen mit der Schweiz:

Information zum Steuerabkommen mit der Schweiz.pdf
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Holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück - Arbeitnehmerveranlagung 2011

21.03.2012

Pflichtveranlagung - Aufforderung durch das Finanzamt - Antragsveranlagung
Lesen Sie mehr darüber in der folgenden pdf-Datei:

Holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück.pdf
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Der eurodata-Effekt

27.02.2012

In der folgenden PDF-Datei finden Sie einen Zeitungsartikel über "Der eurodata-Effekt"

Der eurodata-Effekt.pdf
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Reformpaket 2012

13.02.2012

In der folgenden pdf-Datei finden Sie das brandneue Reformpaket 2012:

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Der eurodata-Effekt

23.01.2012

In der folgenden PDF-Datei finden Sie einen Zeitungsartikel über "Der eurodata-Effekt"

Der eurodata-Effekt.pdf
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Kassenrichtlinie 2012

19.01.2012

Die Kassenrichtlinie soll die - in Folge von gesetzlichen Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und fortschreitender technischer Entwicklung  - vermehrt auftretenden Fragen zur Ordnungsmäßigkeit von Kassensystemen beantworten.

Dazu werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Kriterien für die Ordnungsmäßigkeit von Registrierkassen in allgemeiner Form näher beschrieben und die verschiedenen Arten von Registrierkassen und Kassensystemen typisiert, um näher darstellen zu können, welche Funktionalitäten,  Aufzeichnungen und sonstigen Kriterien bei der Nutzung von Kassen je nach Typ zu beachten sind, um Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit zu erfüllen.

Die Kassenrichtlinie 2012 wurde in einem Arbeitskreis gemeinsam mit Vertretern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Wirtschaftskammer Österreichs, Technikern, Praktikern und Kassenerzeugern und der Finanzverwaltung entwickelt und nach einem Begutachtungsverfahren veröffentlicht.

Durch diese einheitliche Regelung soll die Rechtssicherheit für Unternehmen und Kassenanbieter und Kassenhersteller erhöht und eine Basis für eine einheitliche Verwaltungspraxis im Sinn der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geschaffen werden.

Kassenrichtlinie 2012 - Finanzamt
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Barbewegungsverordnung

19.01.2012

Für Unternehmer tritt mit 1.1. 2007 aufgrund der Änderung des § 131 Abs.1 Z.2 BAO (Bundesabgabenordnung) die Verpflichtung ein, Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln aufzuzeichnen.

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen werden jedoch in bestimmten Fällen vereinfachte Aufzeichnungen (Losungsermittlung durch Kassasturz) zugelassen.

Die wesentlichen Parameter sind:

  • Umsatz bis € 150.000/Wirtschaftsjahr/Betrieb
    • Umsatzgrenze: Nettoumsatz (ohne Umsatzsteuer), wobei die Ermittlung wie bei der Buchführungsgrenze in § 125 BAO (Buchführungspflicht) vorgenommen wird.
    • Bei Rumpfwirtschaftsjahren, etwa bei unterjährigen Betriebsbeginn, wird die Grenze durch Hochrechnung des Umsatzes ermittelt.
    • Bei Betriebsübergang werden auch die vorangegangenen Zeiträume berücksichtigt.
    • Wenn die Grenze von € 150.000 in zwei unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftjahren nicht überschritten wurde, kann an Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres die Losungsermittlung vereinfacht erfolgen.
  • Bei Überschreiten der Umsatzgrenze ein Wirtschaftsjahr Zeit zur Umstellung
    • Wenn die Grenze von € 150.000 maßgeblich (siehe Toleranzgrenze) überschritten wurde, sind erst ab Beginn des zweitfolgenden Wirtschaftsjahres Einzelaufzeichnungen zu führen.
  • Toleranzgrenze: Einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze bis 15 % innerhalb eines Zeitraumes von drei Wirtschaftsjahren hat keine Folgen.
    • Ein Überschreiten bis 15% hat erst dann Folgen, wenn dies auch in einem der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre erfolgt ist.
  • Losungsermittlung durch Kassasturz ist unabhängig von der Umsatzgrenze generell zulässig bei Verkäufen an öffentlich zugängigen Orten, wenn diese Verkäufe nicht in oder nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten durchgeführt werden.
  • Übergangsregelung:
    • Betriebe, die bisher eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen haben, werden bei Überschreiten der Umsatzgrenze in den Wirtschaftjahren 2005 und 2006 frühestens mit 1. 1. 2008 zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.
    • Betriebe, die schon bisher Einzelaufzeichnungen geführt haben und die Umsatzgrenze von € 150.000 im Wirtschaftjahr 2006 überschritten haben, sind 2007 und 2008 nicht berechtigt eine vereinfachte Losungermittlung vorzunehmen.

Details siehe die Barbewegungsverordnung vom 21.11.2006, BGBl. II Nr. 441/2006.

Zur Erläuterung wird Folgendes angeführt:

  • Eine Losungsermittlung durch Kassasturz ist nicht zulässig, wenn ohnehin die einzelnen Bareingänge so aufgezeichnet werden, dass die Tageslosung ermittelt werden kann.
  • Die Verpflichtung Einzelaufzeichnungen der Bareingänge und Barausgänge zu führen, stellt keine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Registrierkassensysteme dar.
    Der Unternehmer kann wählen, wie er die Barbewegungen aufzeichnet, dies können etwa Paragondurchschriften, händische Aufschreibungen, Registrierkassenstreifen von mechanischen Registrierkassen, Losungsblätter, Strichlisten oder auch elektronische Kassensysteme sein.
    Es muss jedoch gesichert sein, dass die Tageseinnahmen durch Summenbildung der einzelnen Geschäftsfälle ermittelt werden können.
  • Zu fest umschlossenen Räumlichkeiten zählen auch fahrbare Räumlichkeiten, daher muss ein Taxilenker, wenn er die Umsatzgrenze überschreitet, Einzelaufzeichnungen führen.
    So kann ein Taxilenker, der keine elektronische Mikrokassa oder ein Taxameter (mit Aufzeichnung der Bareinnahmen) in Verwendung hat, die Bareinnahmen auch z.B. mittels händischer Aufschreibung der eingenommenen Beträge, nummeriert in chronologischer Reihenfolge je Taxischicht vornehmen.
    Durch Summenbildung kann dann die auf die einzelne Taxischicht entfallende Gesamtlosung ermittelt werden.
  • Etwa ein Eis- oder Maroniverkäufer, der im Freien nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten seine Produkte verkauft, kann unabhängig von der Umsatzgrenze Losungsermittlung durch Kassasturz vornehmen.
    Dies gilt nicht bei Gassenverkauf vor Eissalons oder Verkäufen in „Schanigärten", da diese in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten stehen.
  • Im Fall der Einzelaufzeichnungspflicht können auch die Losungsaufzeichnungen z.B. durch eine Art Strichliste in Tabellenform vorgenommen werden.
    In einer Tabelle kann beispielsweise für jeden Geschäftsfall/Bareingang eine einzelne Zeile vorgesehen sein. Die Artikel scheinen (nach Preisen geordnet) getrennt in den einzelnen Spalten auf, wobei für jeden Bareingang durch Mengenbezeichnung oder Striche die Anzahl der verkauften Artikel angeführt wird und am Ende jeder Zeile der Bareingang aufscheint und durch die eingetragene Artikelanzahl die Bareinnahme/Geschäftsfall ermittelt werden kann.
    Es genügen allerdings auch nur händische Aufschreibungen der einzelnen vereinnahmten Beträge in chronologischer Reihenfolge.
  • Um zusätzliche Aufzeichnungen bei bereits bestehenden Kassensystemen zu vermeiden, wird bei gesammelter Abrechnung etwa im Bereich der Gastronomie die Tischabrechnung des/der KellnerIn (wenn aufgrund der bestehenden Kassensysteme, der einzelne Tisch boniert wird, aber die Gäste zeitnah einzeln bar bezahlen) auch als Einzeleingang gesehen.
Barbewegungsverordnung
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Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300,00 steuerfrei

08.01.2012

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu 300 € pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

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Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

07.01.2012

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 200 € begrenzt. Ab 2012 wird der Höchstbetrag auf 400 € angehoben. Wenn Sie daher jährlich z.B. 300 € p.a. Kirchensteuer bezahlen, sollten sie zwecks steuerlicher Optimierung heuer nur 200 € und in 2012 dafür 400 € bezahlen.

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Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

07.01.2012

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf" sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar.

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Spenden als Sonderausgaben

07.01.2012

Die steuerliche Absetzbarkeit von Privatspenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, die in einer vom BMF veröffentlichten Liste aufscheinen, weiters an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) ist nicht mit einem Absolutbetrag, sondern mit 10 % des Vorjahreseinkommens begrenzt. Bereits im Betriebsvermögen abgesetzte Spenden (= bis zu 10% des Vorjahresgewinnes; siehe oben) kürzen den Rahmen der als Sonderausgaben (= bis zu 10% des Vorjahreseinkommens) absetzbaren Spenden.

Seit 2009 können auch private Spenden an Vereine oder Einrichtungen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen bzw Entwicklungs- bzw Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Diese begünstigten Spendenempfänger müssen sich ebenfalls beim Finanzamt registrieren und werden auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/) veröffentlicht. Auch diese Spenden sind mit 10% des Einkommens des unmittelbar vorangegangen Jahres begrenzt, können aber zusätzlich zu den bereits als Betriebsausgaben abgesetzten gleichartigen Spenden geltend gemacht werden. Bei Unternehmen werden auch Sachspenden anerkannt, bei Privaten hingegen nur Geldspenden.

TIPP: Wer steuerlich begünstigt lieber an Tierheime, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehr­verbände sowie Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, spenden will, sollte mit seiner Spende noch bis 2012 zuwarten. Ab 2012 sind dann auch Spenden an die genannten Organisationen steuerlich absetzbar. Die Höchstgrenze von 10 % des Vorjahresgewinnes bzw -einkom­mens gilt ab 2012 aber einheitlich für alle begünstigten Spenden, unabhängig davon, ob sie im Betriebs- oder im Privatvermögen getätigt werden.

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Spekulationsverluste realisieren

07.01.2012

Wer im Jahr 2011 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von 440 € hinaus) realisiert hat (bei Liegenschaften beträgt die Spekulationsfrist im Regelfall 10 Jahre, sonst 1 Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch die Realisierung eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zweck könnten zB Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten 12 Monaten erworben wurden, verkauft werden (wobei Sie niemand daran hindert, diese einige Tage später wieder zurück zu kaufen). Auch der Verlust aus dem Verkauf eines innerhalb der letzten 12 Monate erworbenen Autos ist ein Spekulationsverlust, der mit steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen aus Aktien- oder Grundstücksverkäufen gegen verrechnet werden kann.

ACHTUNG: Die im Rahmen der Budgetsanierung eingeführte neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen tritt erst mit 1.4.2012 in Kraft. Für alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds wurde aber die Spekulationsfrist auf bis zu 15 Monate (= bis 31.3.2012) verlängert. Dies bedeutet: Wenn Sie eine im Jänner 2011 angeschaffte Aktie im März 2012 (also nach 14 Monaten) verkaufen, müssen Sie den realisierten Spekulationsgewinn mit bis zu 50 % Einkommensteuer versteuern.

Weiters gilt bei allen anderen nach dem 30.9.2011 und vor dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbe­sondere Anleihen, Derivate) jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (zB Glattstellung, Dif­ferenzausgleich) als steuerpflichtiges Spekula­tionsgeschäft  (Einkommensteuer bis 50 %). Alle Veräußerungen von Kapitalanlagen nach dem 31.3.2012 unterliegen dann aber jedenfalls schon der neuen Wertpapiergewinnsteuer von 25 %. 

 

Wer als steuerehrlicher Anleger daher zB bei einer ab 1.1.2011 erworbenen Aktie (= Neuanlage) seinen Gewinn steuergünstig lukrieren will, sollte bis 1.4.2012 zuwarten, da der Kursgewinn dann nur mehr mit 25 % und nicht mit bis zu 50 % besteuert wird.

Wer noch heuer bzw. bis 31.3.2012 steuerwirksame Spekulationsverluste realisieren möchte, um damit nach alter Rechtslage steuerpflichtige Spekulationsgewinne aus Kapitalanlagen oder andere Spekulationsgewinne (z.B. aus Grundstücken) steuerfrei zu stellen, kann wie folgt vorgehen:

  • Vor dem 1.1.2011 erworbene Alt-Kapitalanlagen (Aktien, GmbH-Anteile, Anleihen, Derivate): Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres mit Verlust entsteht ein steuerwirksamer Spekulationsverlust.
  • Nach dem 31.12.2010 erworbene Aktien und GmbH-Anteile: Bei Veräußerung mit Verlust vor dem 1.4.2012 entsteht ein steuerwirksamer Spekulationsverlust.

Nach dem 1.1.2011 erworbene Anleihen und Derivate: Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres mit Verlust vor dem 1.4.2012 entsteht ein steuerwirksamer Spekulationsverlust.

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Sonderausgaben bis maximal € 2.920,00 (Topf-Sonderausgaben) noch bis Ende 2011 bezahlen

07.01.2012

Die üblichen (Topf-)Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Junge Aktien und Genussscheine bzw Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen (deren Erträge bis zu 4% des Nominales aber weiterhin KESt-frei sind) gehören ab 2011 nicht mehr zu den steuerlich absetzbaren (Topf-)Sonderausgaben.

Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 € auf 5.840 €. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 € pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von 36.400 € vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von 60.000 €, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.

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Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar

07.01.2012

Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von  2.300 € pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses iHv 500 €). Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (zB Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben.

TIPP: Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung 2011 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (zB auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können nach einem aktuellen BMF-Erlass steuerlich geltend gemacht werden.

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Außergewöhnliche Belastungen noch 2011 bezahlen

07.01.2012

Außergewöhnliche Ausgaben zB für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

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Prämie 2011 für Zukunftsvorsorge und Bausparen nutzen

07.01.2012

Wer als aktiv Erwerbstätiger heuer noch mindestens 2.313,36 € in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge investiert, erhält für 2011 die mögliche Höchstprämie von 8,5 %, das sind rd 197 €. Wer lieber in ein klassisches Sparprodukt investiert, sollte ans Bausparen denken: Für einen maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € pro Jahr gibt es im Jahr 2011 eine staatliche Prämie von 36 € (unverändert auch in 2012).

Wir möchten darauf hinweisen, dass ungeachtet der staatlichen Prämien bei Veranlagungen auch (oder vor allem) außersteuerliche Motive und Strategien zu berücksichtigen sind.

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GSVG-Befreiung für "Kleinunternehmer" bis 31.12.2011 beantragen

07.01.2012

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können spätestens bis 31.12.2011 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2011 maximal 4.488,24 € und der Jahresumsatz 2011 maximal 30.000 € betragen werden. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Männer über 65, Frauen über 60 sowie Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten 5 Jahren die jeweiligen Grenzen nicht überschritten haben.

TIPP: Der Antrag für 2011 muss spätestens am 31.12.2011 bei der SVA einlangen.

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Arbeitnehmerveranlagung 2006 sowie Rückzahlung von zu unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2006 beantragen

07.01.2012

 

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags dazu;
  • Geltendmachung des Unterhaltabsetzbetrages;
  • Geltendmachung von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2011 endet hat ein Dienstgeber im Jahr 2006 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2011 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.

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Beitragszuschüsse für Künstler

07.01.2012

Selbständig erwerbstätige Künstler mit einem die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Einkommen (2011: > € 4.488,24) können beim Künstlersozialversicherungsfonds einen Zuschuss iHv maximal € 1.350,00 pro Jahr (Stand 2011) beantragen, wenn das Gesamteinkommen nicht den Betrag von € 22.441,20 (Stand 2011) übersteigt. Der Antrag kann rückwirkend für 4 Kalenderjahre gestellt werden. Das heißt bis 31.12.2011 kann auch noch für 2007 ein Antrag beim Künstlersozialversicherungsfonds eingebracht werden.

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Zuschuss für Entgeltfortzahlung an Dienstnehmer für KMUS

07.01.2012

Klein- und Mittelbetriebe,  die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der AUVA einen Zuschuss, wenn sie Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstandes (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen. Außerdem erhalten derartige  Betriebe einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Dienstnehmer, wenn der Krankenstand länger als 10 Tage dauert. In diesen Fällen wird der Zuschuss aber erst ab dem 11. Krankenstandstag gewährt.

 

Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal 6 Wochen. Auch wenn die Anträge  bis zu drei Jahre nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt werden können, sollte der bevorstehende Jahreswechsel genützt werden, um zu überprüfen, ob Ansprüche bestehen.

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Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2006 stellen

07.01.2012

Energieintensive Betriebe (dazu zählen bis 31.12.2010 auch Dienstleistungsunternehmen wie zB Hotels) können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben rückerstatten lassen, wenn diese 0,5 % des Nettoproduktionswertes (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden (Formular ENAV 1).

 

Ab dem Jahr 2011 ist die Energieabgabenvergütung nur mehr für Produktionsbetriebe möglich, wobei nur jene Energieträger begünstigt sind, die unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden.

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Aufrollung der Lohnsteuerbefreiung 2011 beim Arbeitgeber anregen

07.01.2012

Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer bezahlt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber als besondere Serviceleistung für die Mitarbeiter im Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung") durchführen und die sich daraus ergebende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeitnehmer auszahlen. Bei Aufrollung im Dezember kann der Arbeitgeber bei Mitarbeitern, die ganzjährig beschäftigt waren, auch die vom Mitarbeiter nachweislich (Beleg!) bezahlten Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden (zB vom Arbeitnehmer selbst bezahlte Gewerkschaftsbeiträge) steuerlich berücksichtigen (dies allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter keinen Freibetragsbescheid für 2011 vorgelegt hat).

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Werbungskosten noch vor dem 31.12.2011 bezahlen

07.01.2012

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2011 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

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Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2008 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2011

07.01.2012

Wer im Jahr 2008 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2011 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Achtung: Die Rückerstattung ist grundsätzlich lohn- bzw einkommensteuerpflichtig!

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Kinderbetreuungskosten: € 500,00 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei

07.01.2012

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von 500 € jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheines einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

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Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis € 365,00 pro Arbeitnehmer steuerfrei

04.01.2012

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 €. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

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Steuerfreier Werksverkehr "Jobticket"

03.01.2012

Zur Förderung des öffentlichen Verkehrs wurde ab 2011 die Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer für die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung übertragbaren Streckenkarte), ohne dass dies zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt. Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitnehmer dem Grunde nach das Pendlerpauschale zusteht (das Formular L 34 ist zum Lohnkonto zu nehmen); die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.

Achtung: Der Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

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Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6% Lohnsteuer

03.01.2012

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt (nur mit 6%) besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die nur mit 6% versteuert werden muss.

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Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186,00 steuerfrei

03.01.2012

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht.

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Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6% Lohnsteuer

03.01.2012

Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6% Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein zusätzliches, um 15% erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Ideen werden von den Lohnsteuerprüfern allerdings nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt.

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